Wahlberechtigt sind alle ausländischen Einwohner und alle Einwohner, die als Spätaussiedler oder deren Familienangehörige, die nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt haben, soweit sie die Vorraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 – 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen Nicht wahlberechtigt ist, wer bei entsprechender Anwendung des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der jeweiligen Fassung vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Die SWK ist ein modernes Dienstleistungsunternehmen, das die Stadt Kaiserslautern mit Strom, Fernwärme, Wasser und dem öffentlichen Personennahverkehr versorgt.